Aus dem rein formalen Argument, eine Zusammenrechnung sei ausgeschlossen, da der fiktive Einkauf nur so wie eine Kapitalleistung aus Vorsorge besteuert werde, aber keine solche darstelle, erschliesse sich in keiner Weise, weshalb die eingeräumte gleiche Besteuerung von fiktiven Einkäufen und Kapitalleistungen aus Vorsorge ausgerechnet die Zusammenrechnung mehrerer solcher Leistungen desselben Jahres nicht umfassen solle. Dies insbesondere, da diese Zusammenrechnung nichts anderes bezwecke, als die korrekte Anwendung des Vorsorgetarifs, welcher als Bestandteil der periodischen Einkommenssteuer auf die Erhebung einer entsprechenden Jahressteuer ausgerichtet sei.