Vielmehr sei die Erhebung einer vollen Jahressteuer gesetzlich explizit vorbehalten, wobei keine Differenzierung nach der Art der Leistung oder deren Rechtsgrund vorgenommen werde. Dieser Betrachtungsweise stehe auch nicht entgegen, dass die durch die Liquidation auf einmal realisierten stillen Reserven über Jahre hinweg geschaffen worden seien, wie es im Übrigen auch bei der laufenden Äufnung von Vorsorgeguthaben durch angestellte Personen mit anschliessendem Kapitalbezug der Fall sei. Eine in der steuerlichen Periodisierung begründete "tarifliche Benachteiligung" entstehe bei sämtlichen Kapitalgewinnen, bei welchen sich das Gesamtsubstrat im Laufe von mehr als