G. Am 21. Mai 2021 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen. Sie beantragt Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Zur Begründung führt sie an, dass sich die Privilegierung von Liquidationsgewinnen auf eine gesonderte Besteuerung zum Vorsorgetarif beschränke. Eine darüber hinausgehende Privilegierung, wonach mehrere während einer Steuerperiode angefallene zum Vorsorgetarif steuerbare Leistungen für die Satzbestimmung nicht zusammengerechnet würden, habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Vielmehr sei die Erhebung einer vollen Jahressteuer gesetzlich explizit vorbehalten, wobei keine Differenzierung nach der Art der Leistung oder deren Rechtsgrund vorgenommen werde.