Sinn und Zweck der privilegierten Besteuerung von Liquidationsgewinnen sei es, die Einkommenssteuerfolgen, die bei einer Realisation der über die Jahre aufgebauten stillen Reserven entstehen, zu mildern. Mit der Zusammenrechnung würde diese vom Gesetzgeber beabsichtigte Milderung zunichtegemacht und es erfolge eine Schlechterstellung von selbständig erwerbstätigen Steuerpflichtigen. Auch eine historische Auslegung ergebe keine Hinweise auf die Absicht des Gesetzgebers, eine Zusammenrechnung zu kodifizieren.