Demgegenüber sei zu den Einkünften aus Vorsorge im Gesetz keine Präzisierung erkennbar, welche auf eine Umqualifikation der fiktiven Einkäufe in Kapitalleistungen aus Vorsorge schliessen lassen würde. Ein Vergleich mit anderen Kantonen mittels nicht repräsentativer Umfrage habe zudem ergeben, dass die durch den Kanton Bern vorgenommene Zusammenrechnung eine grosse Ausnahme darstelle. Sinn und Zweck der privilegierten Besteuerung von Liquidationsgewinnen sei es, die Einkommenssteuerfolgen, die bei einer Realisation der über die Jahre aufgebauten stillen Reserven entstehen, zu mildern.