Auch in systematischer Hinsicht sei in den massgebenden Gesetzen keine derartige Gleichstellung erkennbar, werde der fiktive Einkauf doch unter dem Kapitel "Tarife" geregelt und nicht in demjenigen Teil, welcher die steuerbaren Einkünfte festlege. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehörten auch die Kapitalgewinne aus Veräusserung, hierzu zähle auch derjenige Teil des Liquidationsgewinns, der den fiktiven Einkauf betreffe. Demgegenüber sei zu den Einkünften aus Vorsorge im Gesetz keine Präzisierung erkennbar, welche auf eine Umqualifikation der fiktiven Einkäufe in Kapitalleistungen aus Vorsorge schliessen lassen würde.