Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem Wortlaut der einschlägigen Gesetzesbestimmungen kein Hinweis auf eine beabsichtigte Zusammenrechnung bzw. Gleichstellung von fiktiven Einkäufen und Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge ergebe. Auch in systematischer Hinsicht sei in den massgebenden Gesetzen keine derartige Gleichstellung erkennbar, werde der fiktive Einkauf doch unter dem Kapitel "Tarife" geregelt und nicht in demjenigen Teil, welcher die steuerbaren Einkünfte festlege.