D. Hierzu nahmen die Rekurrenten mit Schreiben vom 12. Januar 2021 Stellung. Sie sind der Ansicht, dass, wenn der Gesetzgeber eine Zusammenrechnung beabsichtigt hätte, dies explizit in der Verordnung vorgesehen worden wäre. Der fiktive Einkauf stelle keine Kapitalleistung aus Vorsorge dar, sondern werde lediglich zum Tarif für Kapitalleistungen aus Vorsorge besteuert. E. Mit Entscheid vom 18. März 2021 wies die Steuerverwaltung die Einsprache der Rekurrenten ab. In der separaten Begründung vom 5. März 2021 wiederholte sie im Wesentlichen die Ausführungen in ihrem Schreiben vom 6. Januar 2021.