C. Mit Schreiben vom 6. Januar 2021 teilte die Steuerverwaltung den Rekurrenten mit, dass sie beabsichtige, die Einsprache abzuweisen. So sähen die Erläuterungen zur vorliegend massgebenden Verordnungsbestimmung vor, dass der fiktive Einkauf, welcher zum Vorsorgetarif besteuert werde, mit allfälligen echten Kapitalleistungen in derselben Steuerperiode zusammenzurechnen sei.