B. Hiergegen erhoben der Rekurrent und seine Ehefrau, B.________ (Rekurrentin, zusammen: Rekurrenten), vertreten durch die C.________ (Vertreterin), mit Schreiben vom 30. November 2020 Einsprache. Zum einen wurde vorgebracht, dass der Liquidationsgewinn mit Sonderveranlagung pro 2019 fälschlicherweise dem Hauptsteuerdomizil Z.________ und nicht dem Geschäftsort zugewiesen worden sei. Zudem erweise sich die in der Sonderveranlagung pro 2019 vorgenommene Zusammenrechnung des fiktiven Einkaufs in die berufliche Vorsorge infolge Liquidation mit anderen, im selben Jahr erfolgten Kapitalleistungen aus Vorsorge als unzulässig.