Nr. 1-11- 2________. 7. Aus den Erwägungen folgt, dass dem Begehren auf Herabsetzung des amtlichen Werts, aus andern Gründen als von den Rekurrenten geltend gemacht, im Umfang der sich aus der Richtigstellung der Raumaufnahme ergebenden Tieferbewertung teilweise stattzugeben ist. Soweit weitergehend, ist es abzuweisen. Der Rekurs ist teilweise gutzuheissen.