Kästli/Bärtschi, a.a.O., N. 13 zu Art. 56 StG). Der Verkehrswert ist der unter normalen Verhältnissen erzielbare Kaufpreis. Auch wenn der im Einzelfall bezahlte Kaufpreis nicht mit dem Verkehrswert gleichgesetzt werden kann, stellt er insbesondere in Fällen, wo viele ähnliche Objekte einer breiten Käuferschaft angeboten werden, ein starkes Indiz für die Höhe des Verkehrswerts dar. Die Rekurrenten haben