Vergleichbare Objekte können somit durchaus unterschiedlich bewertet sein, ohne dass die einzelne Bewertung dadurch gegen die Rechtsgleichheit oder das Gleichbehandlungsgebot verstossen würde, solange sie keine Fehler aufweist, einer Überprüfung mit dem Verkehrswert standhält und innerhalb des genannten Schätzungsspielraums liegt. Auch ein amtlicher Wert von 100 % des Verkehrswerts wäre somit nicht zu beanstanden, nicht zu korrigieren und gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hinzunehmen (vgl. VGE 100 2008 23217 vom 21.10.2008, nicht publiziert; Kästli/Bärtschi, a.a.