Bewegen sich amtliche Werte im Bewertungssystem in einer Bandbreite von ca. 70 % bis 100 % der durchschnittlichen Verkehrswerte vergleichbarer Objekte, so sind allein deswegen im Einzelfall keine Korrekturen notwendig. Vergleichbare Objekte können somit durchaus unterschiedlich bewertet sein, ohne dass die einzelne Bewertung dadurch gegen die Rechtsgleichheit oder das Gleichbehandlungsgebot verstossen würde, solange sie keine Fehler aufweist, einer Überprüfung mit dem Verkehrswert standhält und innerhalb des genannten Schätzungsspielraums liegt.