Das amtliche Bewertungssystem beruht auf umfangreichen statistischen Erhebungen im Bemessungszeitraum und ist auf sämtliche Objekte des unbeweglichen Vermögens anzuwenden. Bewegen sich amtliche Werte im Bewertungssystem in einer Bandbreite von ca. 70 % bis 100 % der durchschnittlichen Verkehrswerte vergleichbarer Objekte, so sind allein deswegen im Einzelfall keine Korrekturen notwendig.