5. Gemäss Art. 48 StG wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet. Dieser Grundsatz wird für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke in Art. 56 Abs. 1 Bst. d StG ausdrücklich bestätigt. Nachfolgend ist deshalb noch zu prüfen, ob der von der Steuerverwaltung festgesetzte amtliche Wert dieser gesetzlichen Vorgabe zu genügen vermag. Zur Bestimmung des steuerlich massgeblichen Vermögenswerts wird unbewegliches Vermögen amtlich bewertet. Das amtliche Bewertungssystem beruht auf umfangreichen statistischen Erhebungen im Bemessungszeitraum und ist auf sämtliche Objekte des unbeweglichen Vermögens anzuwenden.