feldes liegt. Diese lässt es zu, dass ein im vorderen Teil des Einstellhallenplatzes abzustellendes Auto direkt an die Linie des Parkfeldes parkiert werden kann, so dass der hintere Teil gut zugänglich bleibt. Nach dem Gesagten ist das Vorgehen der Steuerverwaltung bei der Verteilung des für die ganze Einstellhalle festgesetzten amtlichen Werts nicht zu bemängeln und den Rekurrenten wurde zu Recht ein ihrer Miteigentumsquote von 3/138 entsprechender Anteil vom amtlichen Gesamtwert des Grundstücks G.________ Gbbl. Nr. 1-11________ als amtlicher Wert für ihren Einstellhallenplatz G.________ Gbbl. Nr. 1-11-2________ zugerechnet.