Unterschiede wie beispielsweise die Lage des einzelnen Parkplatzes, nahe am Lift oder am Eingang, oder ob das Parkieren aufgrund der konkreten Lage des Parkplatzes in der Halle einfach oder schwierig ist oder ob ein Elektrokasten oder eine Säule die Nutzbarkeit in gewissem Umfang einschränkt, haben dabei unberücksichtigt zu bleiben und vermögen betreffend das Steuerrecht keine massgebliche Ungleichbehandlung zu begründen. Die tatsächlichen Gegebenheiten der einzelnen Einstellhallenplätze wirken sich somit nicht direkt auf den Wert der Miteigentumsanteile aus, sondern vermögen den für sie zu versteuernden amtlichen Wert bloss mittelbar, bei