Massgeblich für die Zuweisung sind im Falle einer Einstellhalle wie vorliegend somit nicht die einzelnen zugewiesenen Parkplätze, sondern der amtliche Wert des Gesamtobjekts und die sachenrechtliche Aufteilung der Miteigentumsquoten auf die Miteigentümer. Unterschiede wie beispielsweise die Lage des einzelnen Parkplatzes, nahe am Lift oder am Eingang, oder ob das Parkieren aufgrund der konkreten Lage des Parkplatzes in der Halle einfach oder schwierig ist oder ob ein Elektrokasten oder eine Säule die Nutzbarkeit in gewissem Umfang einschränkt, haben dabei unberücksichtigt zu bleiben und vermögen betreffend das Steuerrecht keine massgebliche Ungleichbehandlung zu begründen.