Rechtsprechung). Entspricht die im Grundbuch eingetragene und für die Zuteilung des amtlichen Werts herangezogene Wertquote nicht den tatsächlichen Wert- resp. Miteigentumsanteilen, so ist dies nicht auf dem Wege einer Korrektur des amtlichen Werts einzelner Wertquoten im Steuerrecht, sondern über die Richtigstellung der Miteigentumsquoten im Sachenrecht zu korrigieren. Massgeblich für die Zuweisung sind im Falle einer Einstellhalle wie vorliegend somit nicht die einzelnen zugewiesenen Parkplätze, sondern der amtliche Wert des Gesamtobjekts und die sachenrechtliche Aufteilung der Miteigentumsquoten auf die Miteigentümer.