-4- 4.1 Dazu ist festzuhalten, dass bei einem Grundstück im Miteigentum dieses vorerst als Einheit resp. einheitliches Bewertungsobjekt zu bewerten und der dabei festgestellte amtliche Gesamtwert anschliessend den Miteigentümern entsprechend dem Umfang ihrer Wertquoten (Miteigentumsanteile) schematisch zuzuweisen ist. Für die quotenmässige Aufteilung des amtlichen Werts von im Miteigentum stehenden Grundstücken auf die verschiedenen beteiligten Personen sind somit stets die sachenrechtlichen Eigentumsverhältnisse massgebend, wie sie sich aus dem Grundbuch ergeben (vgl. Kästli/Bärtschi, a.a.O., N. 7 zu Art. 54 StG, mit Hinweis auf die