4. Die Rekurrenten bemängeln, dass die Steuerverwaltung sich bei der Festsetzung des amtlichen Werts auf die Miteigentumsquoten stütze, die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit ihres Doppelparkplatzes und den tieferen Kaufpreis bei der Festsetzung des amtlichen Werts aber unberücksichtigt lasse.