Ist die Festsetzung des amtlichen Werts eines Grundstücks umstritten, so hat die Steuerrekurskommission die Schätzung in jenen Punkten zu überprüfen, die beanstandet werden. Dabei greift die Steuerrekurskommission nur dann korrigierend in die Beurteilung der Steuerverwaltung ein, wenn in einzelnen Bereichen der Schätzung von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen worden ist oder wenn aus der Verletzung von Schätzungsnormen und/oder den allgemein anerkannten Schätzungsmethoden ein gesamthaft gesehen unrichtiges Schätzungsergebnis resultiert (Kästli/Bärtschi, a.a.O., N. 26 zu Art. 52 StG).