3. Nach Art. 52 Abs. 2 StG unterliegt unbewegliches Vermögen mit dem amtlichen Wert der Vermögenssteuer. Das Verfahren der amtlichen Bewertung richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 179 ff. StG, ergänzt durch das Dekret vom 22. Januar 1997 über die amtliche Bewertung der Grundstücke und Wasserkräfte (ABD; BSG 661.543), die nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen vom 11. August 1997 (einsehbar unter: , Rubriken "Themen / Wohneigentum / Liegenschaften / der amtliche Wert als Vermögen / Amtlicher Wert / Normen zur nichtlandwirtschaftlichen Bewertung AN99";