Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert nicht definitiv bestimmbar ist (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Streitig ist die Höhe des amtlichen Werts des Einstellhallenplatzes resp. der Miteigentumsanteile G.________ Gbbl. Nr. 1-11-2________ ab dem Steuerjahr 2019.