Da dazu die Zustimmung aller Miteigentümer notwendig sei, seien die Erfolgsaussichten aber gering. Ihrer Meinung nach dürften die Wertquoten keinen Einfluss auf die Festsetzung des amtlichen Werts haben, da sich dieser auf den Verkehrswert abstütze. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die amtliche Bewertung von Grundstücken können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]. Die