E. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2021 schliesst die Steuerverwaltung auf Abweisung des Begehrens. Zur Begründung verweist sie auf die Verfügung und den Einspracheentscheid. Ergänzend hält sie sinngemäss fest, dass der Parkplatz zwar nicht die Parkierung von zwei Autos zulasse, dass aber der hintere Teil als Fahrradabstellplatz oder wie auf den Fotos ersichtlich als Stauraum genutzt werden könne. Weiter wird darauf hingewiesen, dass mit dem Erwerb des Doppeleinstellhallenplatzes 3/138 Miteigentumsanteile gekauft worden seien. Die Verteilung des gesamten amtlichen Werts der Einstellhalle erfolge, solange im Grundbuch keine Änderung eingetragen werde, gemäss dieser Quote.