C. Mit Einspracheentscheid, datiert vom 31. März 2021, hat die Steuerverwaltung die Einsprache abgewiesen. Sie begründet dies damit, dass gemäss den gesetzlichen Bestimmungen bei der amtlichen Bewertung nicht der Vergleich mit anderen Grundstücken, sondern der Verkehrswert massgeblich sei. Der verfügte amtliche Wert sei gemäss den Vorgaben des Steuergesetzes und der Bewertungsnormen der kantonalen Schätzungskommission korrekt festgesetzt worden. Die Rekurrenten hätten im Jahr 2018 CHF 40'000.-- für den Doppeleinstellhallenplatz bezahlt. Damit halte der amtliche Wert von CHF 25'240.-- einer näheren Überprüfung ohne weiteres Stand.