100 21 147 Gemeinde: G.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 9.12.2021 PKA/AWE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 7. Dezember 2021 Es wirken mit: der hauptamtliche Richter Kästli, die Fachrichter Kaiser und Steiner sowie Wert- hmüller als Gerichtsschreiber In der Rekurssache von A.________ und B.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die amtliche Bewertung ab 2019 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. A.________ und B.________ (Rekurrenten) halten eine Miteigentums-Wertquote an der Autoeinstellhalle G.________ Gbbl. Nr. 1-11________ der Überbauung D.________ in G.________. Die Einstellhalle wurde in 1380 Miteigentumsanteile aufgeteilt. Die 30 Miteigen- tumsanteile (30/1380) der Rekurrenten entsprechen einem Doppelparkplatz mit eigenem Grundstückblatt Nr. 1-11-2________. Bei dem Doppelparkplatz sind die Parkflächen längs hin- tereinander angeordnet. Nach einem Augenschein und mit Verfügung, datiert vom 5. Oktober 2020, hat die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Amtliche Bewertung (Steuerver- waltung), die Einstellhalle G.________ Gbbl. Nr. 1-11________ mit CHF 1'161'050.-- bewertet und hat den amtlichen Wert der gesamten Halle entsprechend den Miteigentums-Wertquoten auf die Miteigentümer aufgeteilt. Die Wertquote von 3/138 (30/1380) des Doppelparkplatzes Gbbl. Nr. 1-11-2________ ab 2019 beträgt CHF 25'240.--. B. Gegen diesen amtlichen Wert haben die Rekurrenten mit Brief vom 3. Oktober 2020 Ein- sprache erhoben, mit dem Antrag der amtliche Wert des Einstellhallenplatzes sei um ¼ auf CHF 18'930.-- zu reduzieren. Dies, weil es sich um einen Doppelparkplatz handle, darauf aber effektiv nur ein Fahrzeug abgestellt werden könne, da mitten auf dem Parkfeld eine tragende Säule stehe. Damit weise ihr Parkfeld gegenüber den anderen Doppelparkplätzen einen klaren Minderwert auf, der auch einen günstigeren Kaufpreis zur Folge gehabt habe. Als Beleg haben sie zwei Fotos des Parkfeldes eingereicht. C. Mit Einspracheentscheid, datiert vom 31. März 2021, hat die Steuerverwaltung die Ein- sprache abgewiesen. Sie begründet dies damit, dass gemäss den gesetzlichen Bestimmungen bei der amtlichen Bewertung nicht der Vergleich mit anderen Grundstücken, sondern der Ver- kehrswert massgeblich sei. Der verfügte amtliche Wert sei gemäss den Vorgaben des Steuer- gesetzes und der Bewertungsnormen der kantonalen Schätzungskommission korrekt fest- gesetzt worden. Die Rekurrenten hätten im Jahr 2018 CHF 40'000.-- für den Doppeleinstell- hallenplatz bezahlt. Damit halte der amtliche Wert von CHF 25'240.-- einer näheren Über- prüfung ohne weiteres Stand. D. Am 29. März 2021 haben die Rekurrenten bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) gegen den Einspracheentscheid mit gleichbleibendem Antrag Rekurs erhoben. Sie machen geltend, dass sie Ende 2019 eine neue Eigentumswohnung mit Einstellhallenplatz erworben hätten. In der Einstellhalle hätten 59 (recte 52) Einzelparkplätze und 9 Doppelparkplätze zur Verfügung gestanden. Sie hätten sich für den eingeschränkten Doppelparkplatz Nr. 2 entschieden, der nur Platz für ein Auto biete, weil der hintere Teil des Parkplatzes durch eine tragende Säule beeinträchtigt sei. Aufgrund dieser Tatsache sei dieser -2- Doppelparkplatz mit einem Kaufpreis von CHF 40'000.-- auch günstiger gewesen als die übri- gen Doppelparkplätze und sie müssten auch einen geringeren Baurechtszins dafür entrichten. Ihr Parkplatz sei im Vergleich zu den übrigen Doppelparkplätzen aufgrund der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit und dem niedrigeren Wiederverkaufspreis minderwertig, trotzdem seien die übrigen Doppelparkplätze genau gleich amtlich bewertet wie der ihre. Aus diesem Grund fühlten sie sich gegenüber den Eigentümern der Einstellhallenplätze Nr. 1 bis 7 und 9 steuerlich benachteiligt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2021 schliesst die Steuerverwaltung auf Abweisung des Begehrens. Zur Begründung verweist sie auf die Verfügung und den Einspracheentscheid. Ergänzend hält sie sinngemäss fest, dass der Parkplatz zwar nicht die Parkierung von zwei Au- tos zulasse, dass aber der hintere Teil als Fahrradabstellplatz oder wie auf den Fotos ersichtlich als Stauraum genutzt werden könne. Weiter wird darauf hingewiesen, dass mit dem Erwerb des Doppeleinstellhallenplatzes 3/138 Miteigentumsanteile gekauft worden seien. Die Verteilung des gesamten amtlichen Werts der Einstellhalle erfolge, solange im Grundbuch keine Änderung eingetragen werde, gemäss dieser Quote. F. In ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2021 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung hal- ten die Rekurrenten an ihrem Antrag fest. Ergänzend bringen sie vor, der Zugang zum hinteren Teil des Parkplatzes sei erschwert und trotz der Möglichkeit, die Fläche beispielsweise als Veloabstellplatz oder als Stauraum zu verwenden, sei die Nutzungsmöglichkeit unbestrittener- massen klar eingeschränkt, weshalb für die anderen Doppelparkplätze ein um CHF 10'000.-- höherer Kaufpreis von CHF 50'000.-- bezahlt worden sei. Es sei somit nicht nachvollziehbar, dass der amtliche Wert, der sich auf den Verkehrswert abstütze, für Parkplätze mit verschiede- nen Verkaufspreisen gleich hoch festgesetzt werde. Sie hätten zwar 3/138 Miteigentumsanteile erworben, allerdings zu einem um 20 % tieferen Preis. Die Wertquote diene einzig dazu, die Unterhaltskosten aufzuteilen. Die Wertquote für ihren Parkplatz sei ihrer Meinung nach falsch und sie hätten eine Korrektur bereits beantragt. Da dazu die Zustimmung aller Miteigentümer notwendig sei, seien die Erfolgsaussichten aber gering. Ihrer Meinung nach dürften die Wert- quoten keinen Einfluss auf die Festsetzung des amtlichen Werts haben, da sich dieser auf den Verkehrswert abstütze. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die amtliche Bewertung von Grundstücken können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]. Die -3- Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Rekurrenten sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie sind daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert nicht definitiv bestimmbar ist (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Streitig ist die Höhe des amtlichen Werts des Einstellhallenplatzes resp. der Miteigen- tumsanteile G.________ Gbbl. Nr. 1-11-2________ ab dem Steuerjahr 2019. 3. Nach Art. 52 Abs. 2 StG unterliegt unbewegliches Vermögen mit dem amtlichen Wert der Vermögenssteuer. Das Verfahren der amtlichen Bewertung richtet sich nach den Bestimmun- gen von Art. 179 ff. StG, ergänzt durch das Dekret vom 22. Januar 1997 über die amtliche Be- wertung der Grundstücke und Wasserkräfte (ABD; BSG 661.543), die nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen vom 11. August 1997 (einsehbar unter: , Rubriken "Themen / Wohneigentum / Liegenschaften / der amtliche Wert als Vermögen / Amtlicher Wert / Normen zur nichtlandwirtschaftlichen Bewertung AN99"; nachfolgend: Bewertungsnormen [be- sucht am 8.9.2021]) sowie den Schätzungstechnischen Weisungen (Kästli/Bärtschi in: Praxis- kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 23 zu Art. 52 StG). Ist die Festsetzung des amtlichen Werts eines Grundstücks umstritten, so hat die Steuerrekurs- kommission die Schätzung in jenen Punkten zu überprüfen, die beanstandet werden. Dabei greift die Steuerrekurskommission nur dann korrigierend in die Beurteilung der Steuerver- waltung ein, wenn in einzelnen Bereichen der Schätzung von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen worden ist oder wenn aus der Verletzung von Schätzungsnormen und/oder den allgemein anerkannten Schätzungsmethoden ein gesamthaft gesehen unrichtiges Schät- zungsergebnis resultiert (Kästli/Bärtschi, a.a.O., N. 26 zu Art. 52 StG). 4. Die Rekurrenten bemängeln, dass die Steuerverwaltung sich bei der Festsetzung des amtlichen Werts auf die Miteigentumsquoten stütze, die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit ihres Doppelparkplatzes und den tieferen Kaufpreis bei der Festsetzung des amtlichen Werts aber unberücksichtigt lasse. -4- 4.1 Dazu ist festzuhalten, dass bei einem Grundstück im Miteigentum dieses vorerst als Ein- heit resp. einheitliches Bewertungsobjekt zu bewerten und der dabei festgestellte amtliche Ge- samtwert anschliessend den Miteigentümern entsprechend dem Umfang ihrer Wertquoten (Mit- eigentumsanteile) schematisch zuzuweisen ist. Für die quotenmässige Aufteilung des amtlichen Werts von im Miteigentum stehenden Grundstücken auf die verschiedenen beteiligten Personen sind somit stets die sachenrechtlichen Eigentumsverhältnisse massgebend, wie sie sich aus dem Grundbuch ergeben (vgl. Kästli/Bärtschi, a.a.O., N. 7 zu Art. 54 StG, mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Entspricht die im Grundbuch eingetragene und für die Zuteilung des amtli- chen Werts herangezogene Wertquote nicht den tatsächlichen Wert- resp. Miteigentumsantei- len, so ist dies nicht auf dem Wege einer Korrektur des amtlichen Werts einzelner Wertquoten im Steuerrecht, sondern über die Richtigstellung der Miteigentumsquoten im Sachenrecht zu korrigieren. Massgeblich für die Zuweisung sind im Falle einer Einstellhalle wie vorliegend somit nicht die einzelnen zugewiesenen Parkplätze, sondern der amtliche Wert des Gesamtobjekts und die sachenrechtliche Aufteilung der Miteigentumsquoten auf die Miteigentümer. Unter- schiede wie beispielsweise die Lage des einzelnen Parkplatzes, nahe am Lift oder am Eingang, oder ob das Parkieren aufgrund der konkreten Lage des Parkplatzes in der Halle einfach oder schwierig ist oder ob ein Elektrokasten oder eine Säule die Nutzbarkeit in gewissem Umfang einschränkt, haben dabei unberücksichtigt zu bleiben und vermögen betreffend das Steuerrecht keine massgebliche Ungleichbehandlung zu begründen. Die tatsächlichen Gegebenheiten der einzelnen Einstellhallenplätze wirken sich somit nicht direkt auf den Wert der Miteigentums- anteile aus, sondern vermögen den für sie zu versteuernden amtlichen Wert bloss mittelbar, bei der Bewertung des Gesamtobjekts zu beeinflussen. 4.2 Zu den Vorbringen der Rekurrenten in diesem Zusammenhang bleibt ergänzend festzu- halten, dass die längsangeordneten sog. Doppelparkplätze alle ohnehin nur eingeschränkt als Doppelparkplatz nutzbar sind, da sie keine unabhängige Parkierung von zwei Autos ermögli- chen und auch nicht einzeln vermietet werden könnten. Sie sind zudem nicht ganz doppelt so lang wie ein Einzelparkplatz. Die Überlänge dieser Parkplätze liegt, gemäss der bei den Akten liegenden Planskizze (pag. 26), denn auch nicht darin begründet, dass diese Plätze als vollwertige Doppelparkplätze zur Parkierung von zwei Autos konzipiert sind, sondern darin, dass die Abmessungen der Einstellhalle keine zusätzliche Reihe Einzelparkplätze zugelassen hat und man so den übrig gebliebenen Raum noch optimal nutzen und zur Vermietung anbieten konnte. Die sog. Doppelparkplätze sind damit an sich nur überlange Einzelparkplätze. Sie weisen nur einen normal nutzbaren Einzelparkplatz und darüber hinaus noch zusätzlichen Abstellplatz für andere Fahrzeuge, insb. Zweiräder oder zusätzlichen Stauraum auf. Dies ist sicher auch der Grund dafür, dass sie nicht das Doppelte eines Einzelparkplatzes von CHF 35'000.-- (vgl. pag. 67) resp. CHF 70'000.--, sondern nur CHF 50'000.-- resp. jener der -5- Rekurrenten mit der Säule drauf, nur CHF 40'000.-- gekostet haben. Vor diesem Hintergrund stellt die Säule, mittig auf dem Parkplatz der Rekurrenten, keine massgebliche Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten dar und es können im hinteren Bereich z.B. zwei Motorräder par- kiert oder, wie das eingereichte Foto zeigt, ein Schrank mit Stauraum hingestellt und auf der übrigen Fläche könnten noch Zweiräder abgestellt werden. Das Abstellen von Zweirädern wird im konkreten Fall zudem dadurch erleichtert, als auf der linken Seite des Parkplatzes aufgrund einer weiteren tragenden Säule eine freie Fläche von etwa der Hälfte der Breite eines Park- feldes liegt. Diese lässt es zu, dass ein im vorderen Teil des Einstellhallenplatzes abzustellen- des Auto direkt an die Linie des Parkfeldes parkiert werden kann, so dass der hintere Teil gut zugänglich bleibt. Nach dem Gesagten ist das Vorgehen der Steuerverwaltung bei der Verteilung des für die gan- ze Einstellhalle festgesetzten amtlichen Werts nicht zu bemängeln und den Rekurrenten wurde zu Recht ein ihrer Miteigentumsquote von 3/138 entsprechender Anteil vom amtlichen Gesamt- wert des Grundstücks G.________ Gbbl. Nr. 1-11________ als amtlicher Wert für ihren Ein- stellhallenplatz G.________ Gbbl. Nr. 1-11-2________ zugerechnet. 5. Gemäss Art. 48 StG wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet. Dieser Grundsatz wird für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke in Art. 56 Abs. 1 Bst. d StG ausdrücklich bestätigt. Nachfolgend ist deshalb noch zu prüfen, ob der von der Steuerverwaltung festgesetzte amtliche Wert dieser gesetzlichen Vorgabe zu genügen vermag. Zur Bestimmung des steuerlich mass- geblichen Vermögenswerts wird unbewegliches Vermögen amtlich bewertet. Das amtliche Be- wertungssystem beruht auf umfangreichen statistischen Erhebungen im Bemessungszeitraum und ist auf sämtliche Objekte des unbeweglichen Vermögens anzuwenden. Bewegen sich amt- liche Werte im Bewertungssystem in einer Bandbreite von ca. 70 % bis 100 % der durchschnitt- lichen Verkehrswerte vergleichbarer Objekte, so sind allein deswegen im Einzelfall keine Kor- rekturen notwendig. Vergleichbare Objekte können somit durchaus unterschiedlich bewertet sein, ohne dass die einzelne Bewertung dadurch gegen die Rechtsgleichheit oder das Gleich- behandlungsgebot verstossen würde, solange sie keine Fehler aufweist, einer Überprüfung mit dem Verkehrswert standhält und innerhalb des genannten Schätzungsspielraums liegt. Auch ein amtlicher Wert von 100 % des Verkehrswerts wäre somit nicht zu beanstanden, nicht zu korrigieren und gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hinzunehmen (vgl. VGE 100 2008 23217 vom 21.10.2008, nicht publiziert; Kästli/Bärtschi, a.a.O., N. 13 zu Art. 56 StG). Der Verkehrswert ist der unter normalen Verhältnissen erzielbare Kaufpreis. Auch wenn der im Einzelfall bezahlte Kaufpreis nicht mit dem Verkehrswert gleichgesetzt werden kann, stellt er insbesondere in Fällen, wo viele ähnliche Objekte einer breiten Käuferschaft an- geboten werden, ein starkes Indiz für die Höhe des Verkehrswerts dar. Die Rekurrenten haben -6- für ihren Parkplatz CHF 40'000.-- bezahlt. Gemessen am diesem Kaufpreis und mit Blick auf den daraus sich ergebenden mutmasslichen Verkehrswert ist der von der Steuerverwaltung festgesetzte amtliche Wert des Einstellhallenplatzes von CHF 25'240.-- somit nicht zu bean- standen. Ein Hinweis auf die Frage, ob der amtliche Wert innerhalb des zulässigen Schätzerermessens liegt und der gesetzlichen Vorgabe betreffend die Besteuerung des Vermögens zum Verkehrs- wert zu genügen vermag, ergibt sich auch aus dem Vergleich des Eigenmietwerts mit einer mutmasslichen Marktmiete. Auf Immoscout24.ch finden sich aktuell zwei Angebote für Einstell- hallenplätze in G.________. Das eine zu CHF 115.-- und das andere, in der gleichen Überbau- ung wie der vorliegend im Streite stehende Platz der Rekurrenten, zu CHF 150.-- (einsehbar unter: , Suche: ________, [besucht am 9.9.2021]). Der "Dop- pel"-Einstellhallenplatz der Rekurrenten weist somit einen Mietwert von mindestens CHF 125.-- monatlich auf, was einer Jahresmiete von CHF 1'500.-- entspricht. Auf dem hinteren Teil könn- ten u.a. zwei Motorräder oder Roller parkiert werden. Parkplätze für Motorräder und Roller wer- den am Markt auch in eher ländlichen Regionen wie vorliegend zu CHF 30.-- bis maximal CHF 60.-- pro Monat angeboten. Bei einem unteren Wert von nur CHF 30.-- wegen erschwerter Zugänglichkeit resultiert bei der Nutzung als Motorradparkplatz ein Jahresmietzins von CHF 720.--, zusammen mit dem Mietwert für den Einzelparkplatz ergibt sich ein Mietwert von CHF 2'220.--. Gemäss dem obgenannten Angebot in der gleichen Überbauung könnte er aber auch deutlich höher liegen. Nach dieser Schätzung ist der gesamte Marktmietwert dem- nach mit mindestens CHF 2'200.-- zu veranschlagen. Dieser Wert liegt über dem bei der direk- ten Bundessteuer veranlagten Eigenmietwert von CHF 2'120.-- (pag. 71). Der ausgewiesene Eigenmietwert hält somit einem Vergleich mit dem Marktmietwert ebenfalls stand. Obwohl der Eigenmietwert nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und nur im Rahmen der Ein- kommensveranlagung angefochten werden kann, ergibt die summarische Prüfung des Eigen- mietwerts, dass auch dieser nicht über einem möglichen Marktmietwert liegt. 6. Die Überprüfung der seitens der Rekurrenten nicht bemängelten Schätzung der Einstell- halle G.________ Gbbl. Nr. 1-11________ hat ergeben, dass die Gebäudeart, die vom Schät- zer angewandte Mietwertkategorie (x, Gemeinde G.________) und der Mietwertcode den Be- wertungsnormen (Tabelle 3.2, 3.3 und 3.8) entsprechen. Auch die Benotung und das wirtschaft- liche Alter stehen im Einklang mit dem bekannten Sachverhalt und sind nicht zu beanstanden. Hingegen weist die Raumaufnahme der Einstellhalle einen Fehler auf. Der Schätzer hat im Auf- nahmeprotokoll 61 Parkplätze zu 15 m2, 9 Parkplätze zu 25 m2 und 7 Mofaparkplätze zu 5 m2 aufgeführt. Insgesamt wurden somit 77 Abstellplätze mit einer Fläche von Total 1'175 m2 aufge- nommen (pag. 66). Diese Anzahl von Quadratmetern (Einheiten) wurde ins Objektprotokoll -7- (pag. 65) übertragen und zur Ermittlung des Protokollmietwerts herangezogen. Gemäss der Planskizze der Einstellhalle (pag. 49) und dem Grundstückprotokoll (pag. 63 und 64) weist die Einstellhalle aber insgesamt nur 68 Parkplätze auf: 61 Autoparkplätze, davon 9 grosse zu 25 m2 und 52 zu 15 m2 sowie 7 Mofaparkplätze zu 5 m2, ausmachend insgesamt 1'040 m2. Dieser offensichtliche Fehler in der Raumaufnahme ist zu korrigieren und führt zu einem tieferen amtli- chen Wert der Einstellhalle G.________ Gbbl. Nr. 1-11________ und in der Folge zu einer Tie- ferbewertung des vorliegend angefochtenen Einstellhallenplatzes G.________ Gbbl. Nr. 1-11- 2________. 7. Aus den Erwägungen folgt, dass dem Begehren auf Herabsetzung des amtlichen Werts, aus andern Gründen als von den Rekurrenten geltend gemacht, im Umfang der sich aus der Richtigstellung der Raumaufnahme ergebenden Tieferbewertung teilweise stattzugeben ist. Soweit weitergehend, ist es abzuweisen. Der Rekurs ist teilweise gutzuheissen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten einen Anteil der gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vor- liegend obsiegen die Rekurrenten zu rund 50 %. Die Verfahrenskosten in Höhe von total CHF 800.-- werden den Rekurrenten im Umfang des Unterliegens bzw. in Höhe von CHF 400.-- zur Bezahlung auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Weil die Rekurrenten im vorliegenden Verfahren nicht vertreten sind und weil keine notwendi- gen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gespro- chen (Art. 200 Abs. 4 StG). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend den amtlichen Wert des Einstellhallenplatzes G.________ Gbbl. Nr. 1-11-2________ ab 2019 wird teilweise gutgeheissen. Die Akten werden zur Vornahme der Veranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückge- schickt. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 800.--, werden den Rekurrenten anteilmässig im Betrag von CHF 400.-- zur Bezahlung auferlegt. -8- 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Aus- fertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und un- terzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechts- begehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. 5. Zu eröffnen an: ▪ A.________ und B.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Gemeinde G.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Der Richter Der Gerichtsschreiber Kästli Werthmüller -9-