Da die eingereichte Kostennote nicht detailliert ist (kein Time-sheet), können die aufgewendeten Stunden nicht nachvollzogen werden. Wie in der Kostennote vermerkt, handelt es sich nach Ansicht des Vertreters hinsichtlich Zeitaufwand um einen durchschnittlichen und hinsichtlich Schwierigkeitsgrad sowie Bedeutung eher unterdurchschnittlichen Fall. Die Parteikostenentschädigung wird deshalb nach Ermessen pauschal auf CHF ________ (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) festgesetzt. Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die Grundstückgewinnsteuer 2019 wird gutgeheissen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.