Dies muss erst recht für die Mitglieder der Rekurrentin gelten. Denn die Rekurrentin vertritt nicht bloss eine von den Landeskirchen mehr oder weniger stark abweichende Variante des christlichen Glaubens, wie dies für die Freikirchen zutrifft, vielmehr lehnt sie jede dogmatische Religion ab und setzt sich für eine säkulare Weltanschauung ein. Dementsprechend gilt die in Art. 8 KStG statuierte Ausnahme von der Kirchensteuerpflicht für juristische Personen mit religiöser oder kirchlicher Zweckverfolgung auch für die Rekurrentin. Der Rekurs ist damit gutzuheissen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG).