-9- eine eigentliche religiöse Gemeinschaft: Wie in E. 6.2 hiervor ausgeführt, erachtet es das Bundesgericht als nicht mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit vereinbar, dass Mitglieder von (christlichen) Freikirchen mit ihren finanziellen Beiträgen an die Freikirche indirekt die (ebenfalls christlichen) Landeskirchen unterstützen müssten. Dies muss erst recht für die Mitglieder der Rekurrentin gelten.