Unbestritten ist, dass auch atheistische oder freidenkerische Überzeugungen zum Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit gehören (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 255; Belser/Waldmann, Grundrechte II, 2. Aufl. 2021, Kap. 3, N. 18; vgl. BGer 2C_132/2014 vom 15.11.2014, E. 4.1). Allerdings können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf die Religionsfreiheit berufen (Müller/Schefer, a.a.O., S. 263). Eine juristische Person fällt nur dann in den persönlichen Schutzbereich der Religionsfreiheit, wenn sie nach ihren Statuten ein religiöses oder kirchliches Ziel verfolgt und "wenn sie eine genügend grundsätzliche, gesamtheitliche Sicht der Welt zum