7. Soweit ersichtlich, war bis anhin weder das Bundesgericht noch ein letztinstanzliches kantonales Gericht mit der Frage konfrontiert, ob die Ausnahme von der Kirchensteuerpflicht auch für die A.________-Gemeinschaft oder vergleichbare juristische Personen gilt. Dies mag damit zusammenhängen, dass einerseits für solche Organisationen die Kirchensteuer auf Gewinn und Kapital kaum ins Gewicht fallen dürfte (soweit sie nicht ohnehin davon befreit sind) und dass andererseits nur die Kantone Bern, Jura und Solothurn eine Kirchensteuer auf Grundstückgewinnen kennen (gemäss Süess/Tappenbeck/Pahud de Mortanges, Die Kirchensteuern juristischer Personen in der Schweiz, 2013, Ziff. 1.5.4).