– abgeleitet (BGE 138 I 55 E. 2.1). Im in Erwägung 6.1 hiervor bereits erwähnten BGE 102 Ia 468 aus dem Jahr 1976 bestätigte das Bundesgericht diese Rechtsprechung und ergänzte, dass es absurd wäre, juristische Personen mit religiöser oder kirchlicher Zwecksetzung der Besteuerung durch Kirchen Andersgläubiger zu unterwerfen. Allerdings lies- -8- sen sich keine stichhaltigen Argumente dafür finden, diese Ausnahme auf juristische Personen ohne religiöse und kirchliche Zwecksetzung auszudehnen (E. 4, letzter Abschnitt).