Im Besondern gelte dies mit Blick auf die in Art. 49 Abs. 6 aBV enthaltenen Bestimmung, wonach niemand gehalten ist, Steuern für Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft zu bezahlen, der er nicht angehört. Eine entsprechende Bestimmung fehlt in der geltenden Bundesverfassung, deren Inhalt wird heute direkt aus Art. 15 Abs. 1 BV – "Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet" – abgeleitet (BGE 138 I 55 E. 2.1).