Wenn die Landeskirchen die Freikirchen besteuern dürften, würden Mittel, die für die Bedürfnisse der Freikirchen bestimmt sind, zur Förderung eines anders gerichteten religiösen Lebens in Anspruch genommen. Das Bundesgericht kam zum Ergebnis, dass die Mitglieder und Anhänger der Freikirchen dadurch in einem Ausmass betroffen würden, das mit der in Art. 49 aBV garantierten Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht vereinbar sei. Im Besondern gelte dies mit Blick auf die in Art. 49 Abs. 6 aBV enthaltenen Bestimmung, wonach niemand gehalten ist, Steuern für Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft zu bezahlen, der er nicht angehört.