Selbst solche Organisationen mussten jedoch auf ihrem Grundeigentum eine Steuer an die landeskirchlichen Gemeinden entrichten. Das Bundesgericht führte aus, dass zwischen den Freikirchen, ihren Mitgliedern und deren religiösen Glauben eine enge Beziehung bestehe. Im Gegensatz zu den Landeskirchen verfügten die Freikirchen nicht über das Recht, Steuern zu erheben, weshalb sie auf finanzielle Mittel ihrer Mitglieder angewiesen seien. Wenn die Landeskirchen die Freikirchen besteuern dürften, würden Mittel, die für die Bedürfnisse der Freikirchen bestimmt sind, zur Förderung eines anders gerichteten religiösen Lebens in Anspruch genommen.