Dies müsse auch für die Rekurrentin als weltanschauliche Organisation gelten. In dem von der Rekurrentin genannten BGE 95 I 350 aus dem Jahr 1969 ging es um die Frage, ob die "Neuapostolische Kirche in der Schweiz" (eine evangelische Freikirche) Steuern an die Gemeinden der evangelischen und katholischen Landeskirchen im Kanton Thurgau entrichten müsse. Das damalige thurgauische Steuergesetz enthielt zwar eine Ausnahme von der Kirchensteuerpflicht für juristische Personen, die sich religiösen Zwecken widmen. Selbst solche Organisationen mussten jedoch auf ihrem Grundeigentum eine Steuer an die landeskirchlichen Gemeinden entrichten.