6.2 Die Rekurrentin strebt freilich keine Änderung der Praxis betreffend allgemeiner Kirchensteuerpflicht der juristischen Personen an. Sie ist jedoch der Auffassung, dass die Steuerverwaltung die in Art. 8 KStG statuierte Ausnahme für religiöse oder kirchliche Organisationen zu eng auslege. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es beispielsweise den Freikirchen nicht zuzumuten, Steuern an die Landeskirchen zu entrichten. Dies müsse auch für die Rekurrentin als weltanschauliche Organisation gelten.