Das Bundesgericht erklärte in BGE 126 I 122 E. 5e, dass an der bisherigen Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten der totalrevidierten Bundeverfassung festzuhalten sei. Im Urteil 2C_71/2010 vom 22. September 2010 bestätigte das Bundesgericht erneut, dass die Kirchensteuer selbst dann entrichtet werden müsse, wenn der alleinige Inhaber der juristischen Person konfessionslos und ein entschiedener Gegner der Kirchen sei (E. 7.1).