-7- nen gilt selbst dann, wenn sie eine Einmann-Aktiengesellschaft betrifft. Daher kann bspw. "der Freidenker, der jede Abgabe für eine Religionsgemeinschaft vermeiden will [...], [seine] geschäftliche Tätigkeit nicht in Form einer juristischen Person organisieren" (BGE 102 Ia 468 E. 4). Das Bundesgericht erklärte in BGE 126 I 122 E. 5e, dass an der bisherigen Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten der totalrevidierten Bundeverfassung festzuhalten sei.