6.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kirchensteuerpflicht juristischer Personen im Allgemeinen seit langem umstritten, jedoch regelmässig vom Bundesgericht bestätigt worden ist (erstmals bereits 1878, siehe BGE 102 Ia 468 E. 2a). Das Hauptargument besteht darin, dass sich nur natürliche Personen auf die in Art. 15 der Bundesverfassung (BV; SR 101) bzw. Art. 49 der Bundesverfassung von 1874 (aBV) gewährte Glaubens- und Gewissensfreiheit (oft verkürzt als Religionsfreiheit bezeichnet) berufen könnten. Die Kirchensteuerpflicht für juristische Perso-