Der zweite Befreiungsgrund hing somit von Beginn an direkt mit dem spezifischen Zweck der Kirchensteuer zusammen, nämlich der Finanzierung der bernischen Landeskirchen bzw. ihrer Kirchgemeinden (§ 1 des Dekrets vom 15. November 1939, Tagblatt 1939, S. 519). Folglich sind Organisationen, die religiöse oder kirchliche Zwecke verfolgen, von der gesamten Kirchensteuer befreit inkl. jener, die auf Grundstückgewinnen erhoben wird.