-6- Am 9. November 1982 passte der Grosse Rat die Bestimmung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung an (E. 6.2 hiernach) und befreite sämtliche juristischen Personen, die einen religiösen oder kirchlichen Zweck verfolgen, von der Kirchensteuer (Tagblatt 1982, Beilage 42 sowie S. 618), was dem aktuellen Wortlaut von Art. 8 KStG entspricht. Der zweite Befreiungsgrund hing somit von Beginn an direkt mit dem spezifischen Zweck der Kirchensteuer zusammen, nämlich der Finanzierung der bernischen Landeskirchen bzw. ihrer Kirchgemeinden (§ 1 des Dekrets vom 15. November 1939, Tagblatt 1939, S. 519).