5.2 Mit der am 13. November 1967 verabschiedeten Totalrevision des Dekrets über die Kirchensteuern wurden die beiden Ausnahmegründe in einem Artikel zusammengefasst, wobei die Befreiung nunmehr nur noch für "nichtchristliche Religionsgemeinschaften" galt (Art. 7 Bst. a des Dekrets über die Kirchensteuern vom 13.11.1967, Tagblatt 1967, Beilage 39 sowie S. 678).