Soweit solche öffentlich-rechtliche Kirchgemeinden nicht bestanden, waren diese juristischen Personen von der Kirchensteuer befreit. Diese Regelung wurde damit begründet, dass es unbillig wäre, Organisationen zur Kirchensteuer heranzuziehen, die religiöse Zwecke verfolgten, die nicht einer Landeskirche dienten. Der Kirchendirektor nannte vor dem Grossen Rat den Israelitischen Kultusverein und die Zeugen Jehovas als Beispiele, die von der Kirchensteuer zu befreien seien und er fügte an, dass die Ausnahmeregelung möglichst tolerant auszulegen sei (Tagblatt 1939, S. 521).