5.1 Auch die Steuerbefreiung aufgrund religiöser oder kirchlicher Zwecke war bereits im Dekret vom 16. November 1939 vorgesehen, jedoch in einer separaten Bestimmung. Während dessen § 5 auf die Befreiungsgründe des Gesetzes über die direkten Staats- und Gemeindesteuern verwies, hielt § 6 des Dekrets fest, dass juristische Personen, die religiöse oder kirchliche Zwecke verfolgen, die Kirchensteuer in der Kirchgemeinde bezahlen, "die ihrer Konfession entspricht". Soweit solche öffentlich-rechtliche Kirchgemeinden nicht bestanden, waren diese juristischen Personen von der Kirchensteuer befreit.