5. Nebst dem hiervor behandelten Befreiungsgrund von der Kirchensteuer analog Art. 83 StG sind gemäss geltendem Kirchensteuergesetz auch diejenigen juristischen Personen von der Kirchensteuer befreit, die selber einen religiösen oder kirchlichen Zweck verfolgen. Weil beide Befreiungsgründe im gleichen Art. 8 KStG statuiert sind, läge es grundsätzlich nahe, auch die Befreiung wegen religiöser Zwecksetzung nicht auf die Kirchensteuer auf Grundstückgewinnen anzuwenden.