Im Ergebnis ist der in Art. 8 KStG enthaltene Verweis auf die Steuerbefreiungsgründe gemäss Art. 83 StG demnach so zu verstehen, dass dieser nur für die auf dem Gewinn und Kapital einer juristischen Person erhobene Kirchensteuer gilt, analog dem Geltungsbereich von Art. 83 StG bei der Kantons- und Gemeindesteuer. Für die auf Grundstückgewinnen erhobene Kirchensteuer sind folglich die restriktiveren Steuerbefreiungsgründe von Art. 127 StG massgebend. Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass die teilweise Befreiung der Rekurrentin von der Gewinn- und Kapitalsteuer nach Art. 83 Abs. 1 Bst. g StG für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung hat.